Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde, mit der der Kläger eine Reduzierung des vom Verwaltungsgericht auf 7.500,00 € festgesetzten Streitwertes begehrt, ist unbegründet.
In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei orientiert sich der Senat - ebenso wie offensichtlich das Verwaltungsgericht - im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich an dem "
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|