I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren unter dem Az. 5 K 4385/05, in welcher Höhe der Antragsteller Einkünfte nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) aus dem Verkauf seiner Anteile an der ... .... GmbH an die W... GmbH (W...), einer Tochtergesellscchaft der O.... (O.), erzielt hat.
Der Antragsteller hat seine Anteile zusammen mit den übrigen Anteilseignern mit notarieller Urkunde vom 28.01.1997 an W... veräußert. Als Gegenleistung war neben einer Barleistung (cash payment) auch die Hingabe von Aktien der O. vereinbart. In einer Vielzahl von Zusatzvereinbarungen sind Bedingungen hinsichtlich der in Aktien bestehenden Gegenleistung vereinbart worden.
Die Aktien wurden dem Antragsteller am 25.08.1997 auf seinem Wertpapierkonto gutgeschrieben, unterlagen aber Verfügungsbeschränkungen. Weitere, als escrowed shares bzw. reserved shares bezeichnete Aktien unterlagen Treuhandvereinbarungen und ebenfalls Verfügungsbeschränkungen.
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