Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2011 aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 6. April 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2009 wird insoweit aufgehoben, als die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Februar 2009 über den monatlichen Betrag von 320,77 € hinaus zum Ruhen gebracht werden und soweit vom Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 30. April 2009 über den Betrag von 421,73 € hinaus zu viel gezahlte Versorgungsbezüge zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. IV. V.
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