ZK Art. 35; VO (EWG) Nr. 2777/75 Art. 5; VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 2 Abs. 1; VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 3 Abs. 2; VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 3 Abs. 3; VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 3 Abs. 4;
Berechnung des Zusatzzolls gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75 - Überprüfung des cif-Einfuhrpreises
FG Hamburg, Urteil vom 23.11.2012 - Aktenzeichen 4 K 53/11
DRsp Nr. 2013/2978
Berechnung des Zusatzzolls gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75 - Überprüfung des cif-Einfuhrpreises
1. Liegt der sich aus der Zollanmeldung ergebende cif-Einfuhrpreis (Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75, Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1484/95, Art. 4 VO Nr. 1484/95, Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1484/95) oberhalb des repräsentativen Preises, ist der Anwendungsfall des Art. 3 Abs. 2, Abs. 4 VO Nr. 1484/95 gegeben.2. Der nach Art. 3 Abs. 2, Abs. 4 VO Nr. 1484/95 vom Einführer zu führende Nachweis dient der Überprüfung, ob der cif-Einfuhrpreis unzutreffend hoch angegeben worden ist. Dies wird man - wenn keine besonderen Umstände ersichtlich sind - regelmäßig dann bejahen können, wenn ein Weiterverkauf innerhalb der Union ausweislich der Weiterverkaufsrechnung unterhalb dieses Einfuhrpreises stattgefunden hat. Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 gibt kein bestimmtes Beweismittel vor, knüpft den Nachweis aber an die Bedingungen des Absatzes der Sendung, also die Umstände des Weiterverkaufs. Daher darf nicht nur auf den Weiterverkaufspreis abgestellt werden, es sind auch Fälle denkbar, in denen der Weiterverkaufspreis zwar Zweifel an der Richtigkeit des angemeldeten cif-Einfuhrpreises weckt, in denen diese Zweifel jedoch durch Darlegung der besonderen Umstände des Geschäfts ausgeräumt werden können.
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