BFH - Urteil vom 23.04.2014
VII R 4/13
Normen:
VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 3 Abs. 2; VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 53/11

Berechnung des Zusatzzolls i.S. von Art. 3 (VO (EG) Nr. 1484/95

BFH, Urteil vom 23.04.2014 - Aktenzeichen VII R 4/13

DRsp Nr. 2014/13535

Berechnung des Zusatzzolls i.S. von Art. 3 (VO (EG) Nr. 1484/95

NV: Bei der Bestimmung des Zusatzzolls nach der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 darf jedenfalls dann auf den repräsentativen Preis abgestellt werden, wenn der über dem repräsentativen Preis liegende cif-Einfuhrpreis bis zum Ablauf der Fristen des Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 nicht durch die (erste) Weiterverkaufsrechnung bestätigt worden ist und keine Angaben vorliegen, welche besonderen Umstände (z.B. unvorhergesehene Marktentwicklungen oder kalkulatorische Fehleinschätzungen) zu einem niedrigeren Weiterverkaufspreis geführt haben.

Liegen die cif-Einfuhrpreise über den jeweiligen repräsentativen Preisen, so ist es Sache des Einführenden, gem. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1484/95 zusätzliche Nachweise vorzulegen, insbesondere nachzuweisen, dass die entsprechenden Sendungen zu Bedingungen abgesetzt worden sind, welche die cif-Einfuhrpreise bestätigen. Hierfür gewährt Art. 3 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1484/95 eine Frist von einem Monat ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, höchstens jedoch sechs Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 3 Abs. 2; VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 3 Abs. 4;

Gründe