Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. November 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren darüber, ob der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers für die Beitragszeit vom 19.6.1990 bis zum 31.10.1994 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind.
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