OLG Stuttgart - Urteil vom 08.09.2022
13 U 213/21
Normen:
BGB § 214 S. 1; BGB § 932 Abs. 2; ZPO § 167; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 445/19

Berechnung kleiner Schadensersatz bei Kfz-KaufAnsprüche Käufer aufgrund Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsAnwendung Grundsatz Vorteilsausgleichung bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.09.2022 - Aktenzeichen 13 U 213/21

DRsp Nr. 2023/13732

Berechnung kleiner Schadensersatz bei Kfz-Kauf Ansprüche Käufer aufgrund Erwerb eines vom "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs Anwendung Grundsatz Vorteilsausgleichung bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Bei Berechnung des kleinen Schadensersatzsanspruchs aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sind Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als diese den tatsächlichen Fahrzeugwert bei Abschluss des Kaufvertrages überschreiten.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12.08.2021 - 2 O 445/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2020 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

IV.

Dieses und das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Rottweil, soweit es aufrechterhalten wurde, sind vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 214 S. 1; BGB § 932 Abs. 2;