Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 29.03.2017 wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
III.Der Streitwert wird auf 5.571,21 EUR festgesetzt.
IV.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist im Rahmen einer Krankenhausvergütung die Berechnung der Beatmungsstunden.
1. Die bei der Beklagten versicherte C. (J.M.), geboren 1937, wurde im nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus der Klägerin vom 07.03.2013 bis 25.03.2013 vollstationär behandelt. J.M. litt an rezidivierendem ventilatorischem Versagen bei exazerbierter COPD. Sie wurde am 07.03.2013 gegen 15 Uhr wegen Atemnot notfallmäßig mit dem Rettungswagen eingeliefert und vom 07.03.2013 bis 09.03.2013 intensivmedizinisch versorgt bei nicht-invasiver Beatmung mit intermittierenden Spontanatmungsperioden. Am 09.03.2013 wurde sie auf der Station Innere Medizin weiterbehandelt bei nochmaliger Übernahme auf die Intensivstation vom 10.03. bis 13.03.2013 ohne Beatmungsbedürftigkeit.
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