FG Hessen - Urteil vom 06.07.2022
4 K 702/20
Normen:
AO § 233a;

Berechnung von Erstattungszinsen bereits ab dem Zeitpunkt einer freiwilligen Vorauszahlung auf zu erwartende Steuerschulden oder erst ab der Steuerfestsetzung

FG Hessen, Urteil vom 06.07.2022 - Aktenzeichen 4 K 702/20

DRsp Nr. 2023/14531

Berechnung von Erstattungszinsen bereits ab dem Zeitpunkt einer freiwilligen Vorauszahlung auf zu erwartende Steuerschulden oder erst ab der Steuerfestsetzung

Für die Berechnung des Zinslaufs von Erstattungszinsen nach § 233a AO ist im Falle einer freiwilligen Vorauszahlung auf zu erwartende Steuerschulden aus einem zu erwartenden Änderungsbescheid hinsichtlich des Beginns nicht auf den Zeitpunkt der freiwilligen Zahlung, sondern auf den danach eingetretenen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Änderungsbescheids abzustellen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 233a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bereits ab dem Zeitpunkt einer freiwilligen Vorauszahlung auf zu erwartende Steuerschulden oder erst ab der Steuerfestsetzung Erstattungszinsen zu berechnen sind.

Die Klägerin ist ein Finanzdienstleister mit Sitz in B. Die Körperschaftsteuer für 2006 wurde erstmals am 26. November 2007 mit xx.xxx.xxx € (abgerechnet: xx.xxx.xxx €) festgesetzt. Am 2. Juni 2010 erging ein Änderungsbescheid, wonach die Körperschaftsteuer auf xx.xxx.xxx € (abgerechnet: xx.xxx.xxx €) und somit um xxx.xxx € höher festgesetzt wurde. Die ab dem 1. April 2008 für den Erhöhungsbetrag festgesetzten Nachzahlungszinsen beliefen sich auf xx.xxx €.