FG Köln - Beschluss vom 29.08.2001
10 Ko 6244/00
Normen:
ZPO § 122 Abs. 1 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 142 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1572

Berechnung von Gerichtskosten bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

FG Köln, Beschluss vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 10 Ko 6244/00

DRsp Nr. 2002/2022

Berechnung von Gerichtskosten bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat sich die Berechnung der anfallenden Kosten auf den entsprechenden Teil des Streitwertes zu beziehen, begrenzt durch den Betrag, den der Kostenschuldner nach der materiell-rechtlichen Entscheidung zu tragen hat.

Normenkette:

ZPO § 122 Abs. 1 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 142 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Ermittlung der von ihm zu zahlenden Gerichtskosten in dem Verfahren 1 K 5273/97.

Der Erinnerungsführer hatte sich in dem vorgenannten Klageverfahren gegen die Rückforderung von Kindergeld für die Zeit Januar bis November 1996 i.H.v. DM 11.550,- gewehrt und des weiteren beantragt, ihm auch weiterhin Kindergeld zu gewähren.

Der 1. Senat hatte dem Erinnerungsführer für die Durchführung des Klageverfahrens ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit der Erinnerungsführer sich gegen die Rückforderung des Kindergeldes i.H.v. 11.550,- DM wehrte. Im übrigen, das heißt, soweit er die Weiterzahlung von Kindergeld beantragte, wurde der Antrag abgelehnt.