I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Ermittlung der von ihm zu zahlenden Gerichtskosten in dem Verfahren 1 K 5273/97.
Der Erinnerungsführer hatte sich in dem vorgenannten Klageverfahren gegen die Rückforderung von Kindergeld für die Zeit Januar bis November 1996 i.H.v. DM 11.550,- gewehrt und des weiteren beantragt, ihm auch weiterhin Kindergeld zu gewähren.
Der 1. Senat hatte dem Erinnerungsführer für die Durchführung des Klageverfahrens ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit der Erinnerungsführer sich gegen die Rückforderung des Kindergeldes i.H.v. 11.550,- DM wehrte. Im übrigen, das heißt, soweit er die Weiterzahlung von Kindergeld beantragte, wurde der Antrag abgelehnt.
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