Gegenüber den Klägern, die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ergingen für die Streitjahre 1988 bis 1991 Einkommensteuerbescheide, die hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge einen Vorläufigkeitsvermerk trugen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, u.a., BStBl. II 1999, 174 ff. die für Kinder eines Steuerpflichtigen nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Regelungen anzusetzenden Kinderfreibeträge für unzureichend erklärt hatte, erließ der Beklagte am 29. September, am 9. November und am 29. Dezember 2000 gegenüber den Klägern geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1988, 1989 und 1991. Einen Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 1990 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Februar 2001 ab.
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