LSG Bayern - Urteil vom 30.04.2019
L 9 EG 44/18
Normen:
BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 EG 14/17

Berechnungsweise für einen ElterngeldanspruchBerücksichtigung von Provisionen bei der ElterngeldberechnungFortlaufende ZahlungSpezifische Zweckbestimmung einer Zahlung

LSG Bayern, Urteil vom 30.04.2019 - Aktenzeichen L 9 EG 44/18

DRsp Nr. 2019/9846

Berechnungsweise für einen Elterngeldanspruch Berücksichtigung von Provisionen bei der Elterngeldberechnung Fortlaufende Zahlung Spezifische Zweckbestimmung einer Zahlung

1. Die Begriffe laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge sind abstrakt definitorisch abzugrenzen.2. Das entscheidende Abgrenzungskriterium ist die Eigenschaft einer Zahlung als "fortlaufend".3. Fortlaufend ist eine Zahlung im Wesentlichen nur dann, wenn diese im regulären, dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegenden Zahlungsturnus erfolgt.4. Allein die Zahlungsweise im regulären Turnus macht Zuflüsse aber noch nicht automatisch zu laufendem Arbeitslohn; neben dem Begriff der fortlaufenden Zahlung existiert für das Vorliegen von laufendem Arbeitslohn ein kumulatives Erfordernis einer spezifischen Zweckbestimmung der Zahlungen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, für Betreuung und Erziehung ihres Sohnes L. A., geb. 26.09.2016, höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu erhalten.