1. Aus der Tatsache einer berechtigten Zeugnisverweigerung dürfen keine negativen Schlüsse gezogen werden, wenn der Zeuge als Grund für sein Verhalten lediglich die Angehörigeneigenschaft genannt hat.2. Das FG kann von der Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen absehen, wenn es ausnahmsweise selbst über die notwendige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt.