FG Hamburg - Urteil vom 31.07.2009
1 K 25/09
Normen:
AO § 363 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 116

Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 31.07.2009 - Aktenzeichen 1 K 25/09

DRsp Nr. 2009/20788

Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

1. Ein berechtigtes Interesse kann nicht dadurch begründet werden, dass den Steuerpflichtigen durch eine möglicherweise rechtswidrige Einspruchsentscheidung im Fall des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO die Möglichkeit genommen ist, weitere Punkte in einem Einspruchsverfahren vorzutragen. Dies gebietet auch nicht Art. 19 Abs. 4 GG. 2. Im Übrigen liegt ein berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung auch dann nicht vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde gegen eine BFH-Entscheidung das Ruhen kraft Gesetzes 'automatisch' fortsetzen kann. Es fehlt an der für § 363 Abs. 2 Satz 2 AO erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der konkreten Verfassungsbeschwerde.

Normenkette:

AO § 363 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung und, hilfsweise, die Änderung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen veranlagt. Sie haben einen gemeinsamen, am 18.06.1971 geborenen Sohn. Der Sohn der Kläger beendete am 06.05.1996 seine Berufsausbildung (Fachhochschule).