BGH - Beschluss vom 08.11.2017
VII ZB 81/16
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2; RVG § 13; RVG -VV Nr. 3200;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 108
BauR 2018, 553
FamRZ 2018, 202
MDR 2018, 58
NJW 2018, 557
ZfBR 2018, 147
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 65 O 3590/14
OLG München, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 1556/16

Berechtigtes Interesse des Berufungsbeklagten an der frühzeitugen Erwiderung in der Sache mit anwaltlicher Hilfe; Bemessung der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren; Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zwecks Stellung eines Antrags auf Zurückweisung der Berufung und Fertigung einer Berufungserwiderung zur Rechtsverteidigung

BGH, Beschluss vom 08.11.2017 - Aktenzeichen VII ZB 81/16

DRsp Nr. 2017/17041

Berechtigtes Interesse des Berufungsbeklagten an der frühzeitugen Erwiderung in der Sache mit anwaltlicher Hilfe; Bemessung der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren; Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zwecks Stellung eines Antrags auf Zurückweisung der Berufung und Fertigung einer Berufungserwiderung zur Rechtsverteidigung

Nach Begründung des Rechtsmittels hat der Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, und der Berufungskläger hiergegen Einwände erhoben hat. Ein in dieser Prozesslage gestellter begründeter Antrag auf Zurückweisung der Berufung löst daher grundsätzlich die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG -VV aus (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 18. April 2012 - 3 AZB 22/11; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 66/15, BGHZ 209, 120).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2; RVG § 13; RVG -VV Nr. 3200;

Gründe

I.