BFH - Urteil vom 15.03.2012
III R 87/03
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 a.F.; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 lit. b;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 172/02

Berechtigung ausländischer Staatsangehöriger zum Kindergeldbezug

BFH, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen III R 87/03

DRsp Nr. 2012/16047

Berechtigung ausländischer Staatsangehöriger zum Kindergeldbezug

1. NV: Eine Kindesmutter aus dem Libanon, der die Aufenthaltsbefugnis rechtskräftig rückwirkend aberkannt wurde und die nicht in den Arbeitsmarkt integriert war, hat keinen Anspruch auf Kindergeld. 2. NV: Werden nach der Wiederaufnahme des ruhenden Revisionsverfahrens Unterlagen vorgelegt, die für eine türkische Staatsangehörigkeit der Klägerin sprechen - so dass ein Kindergeldanspruch aufgrund des Vorläufigen Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit gegeben wäre -, so verhilft das der Revision nicht zum Erfolg, wenn das FG bindend festgestellt hat, dass die Klägerin die Tochter aus dem Libanon eingereister Kurden ist und ihre Staatsangehörigkeit von ihr selbst und in einem deutschen Reisedokument als libanesisch bezeichnet wurde.

Eine Kindesmutter aus dem Libanon, die nicht über eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung im Inland verfügt, hat nach § 62 Abs. 2 EStG a.F. keinen Anspruch auf Kindergeld.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 a.F.; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 lit. b;

Gründe

I.