FG Köln - Beschluss vom 17.01.2022
2 V 827/21
Normen:
AO § 30 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 und Nr. 2a; AO § 193 Abs. 1;

Berechtigung der Finanzbehörde zur Mitwirkung an einer koordinierten grenzüberschreitenden steuerlichen Außenprüfung zum Austausch von Informationen mit den ausländischen Steuerverwaltungen; Weiterleitung von Informationen zur Vereinbarung und Vorbereitung einer grenzüberschreitenden koordinierten Prüfung i.R.v. Franchiseverträgen

FG Köln, Beschluss vom 17.01.2022 - Aktenzeichen 2 V 827/21

DRsp Nr. 2023/5514

Berechtigung der Finanzbehörde zur Mitwirkung an einer koordinierten grenzüberschreitenden steuerlichen Außenprüfung zum Austausch von Informationen mit den ausländischen Steuerverwaltungen; Weiterleitung von Informationen zur Vereinbarung und Vorbereitung einer grenzüberschreitenden koordinierten Prüfung i.R.v. Franchiseverträgen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 30 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 und Nr. 2a; AO § 193 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes um die Berechtigung des Antragsgegners, an einer koordinierten grenzüberschreitenden steuerlichen Außenprüfung mitzuwirken und hierbei mit den Steuerverwaltungen Belgiens, Frankreichs, Italiens, Spaniens und Österreichs die Antragstellerinnen betreffende Informationen für die Jahre 2014 bis 2017 auszutauschen.

1. 2. 1. 2.