BFH - Urteil vom 23.08.2023
X R 9/21
Normen:
AO § 37 Abs. 2; EStG § 90 Abs. 3, Abs. 3a, § 96 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 15171/20

Berechtigung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zur Rückforderung rechtsgrundlos geleisteter Zulagebeiträge

BFH, Urteil vom 23.08.2023 - Aktenzeichen X R 9/21

DRsp Nr. 2023/12368

Berechtigung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zur Rückforderung rechtsgrundlos geleisteter Zulagebeiträge

Auch nach der Einfügung des Abs. 3a in § 90 EStG ist weiterhin davon auszugehen, dass die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrags unmittelbar vom Zulageempfänger gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG zurückfordern kann.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.04.2021 - 15 K 15171/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; EStG § 90 Abs. 3, Abs. 3a, § 96 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.