FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.06.2008
11 K 187/06
Normen:
Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Art. 32 Abs. 1; Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Art. 32 Abs. 6; Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Art. 31 Abs. 2; Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Art. 22 Abs. 5; Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abk. z. Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften u. ihren Mitgliedsstaaten einerseits u. der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Art. 2 Abs. 1 Buchst. a; Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abk. z. Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften u. ihren Mitgliedsstaaten einerseits u. der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Art. 5 Abs. 1 Buchst. h; Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abk. z. Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften u. ihren Mitgliedsstaaten einerseits u. der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Art. 6; Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abk. z. Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften u. ihren Mitgliedsstaaten einerseits u. der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abk. z. Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften u. ihren Mitgliedsstaaten einerseits u. der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Art. 7 Abs. 1 Buchst. c; Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abk. z. Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften u. ihren Mitgliedsstaaten einerseits u. der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates KN Pos. 6309; Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abk. z. Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften u. ihren Mitgliedsstaaten einerseits u. der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Kn Pos. 6310; Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abk. z. Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften u.ihren Mitgliedsstaaten einerseits u. der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Anm. 3b zu Kap. 63;

Berechtigung der Zollbehörde des Ausfuhrstaates zur Feststellung der Unrichtigkeit einer Ursprungserklärung auf einer Rechnung; Ursprungserklärung für aus Straßensammlungen, Haussammlungen und Containersammlungen stammende, nach Polen ausgeführte Altkleider

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2008 - Aktenzeichen 11 K 187/06

DRsp Nr. 2009/6449

Berechtigung der Zollbehörde des Ausfuhrstaates zur Feststellung der Unrichtigkeit einer Ursprungserklärung auf einer Rechnung; Ursprungserklärung für aus Straßensammlungen, Haussammlungen und Containersammlungen stammende, nach Polen ausgeführte Altkleider

1. Die Zollbehörde des Ausfuhrstaates (hier: HZA) ist aufgrund des Nachprüfungsersuchens der Zollverwaltung des Einfuhrstaates grundsätzlich berechtigt, die Unrichtigkeit von Ursprungserklärungen auf Rechnungen des ermächtigten Ausführers in Form eines Verwaltungsaktes festzustellen (Anschluss an EuGH, Urteil v. 9.2.2006, C-23/04, entgegen BFH, Urteil v. 15.11.2005, VII R 55/04). 2. Führt ein Altkleiderhändler aus Textilsammlungen (Straßen-, Haus- und Containersammlungen) stammende Altkleider, die im Regelfall in Kunststoffbeuteln bzw. -säcken verpackt sind, nach fünf Sortiervorgängen nach Polen aus, liegt kein einen Ursprung in der Gemeinschaft begründender sog. Tarifsprung vor, da das Vormaterial wie die ausgeführte Ware der Pos. 6309 KN zuzuordnen ist.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: