OLG München - Beschluss vom 26.06.2020
11 W 674/20
Normen:
Zusatzgebühr für "besonders umfangreiche Beweisaufnahmen" VV- RVG Nr. 1010 -;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 559
FamRZ 2021, 452
NJW-RR 2020, 1199
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 27.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 4172/05

Berechtigung der Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen gem. Nr. 1010 RVG-VV

OLG München, Beschluss vom 26.06.2020 - Aktenzeichen 11 W 674/20

DRsp Nr. 2020/9945

Berechtigung der Zusatzgebühr für "besonders umfangreiche Beweisaufnahmen" gem. Nr. 1010 RVG -VV

Bei der Zusatzgebühr gemäß VV- RVG Nr. 1010 findet das gesetzgeberische Anliegen in dem bereits nicht klar gefassten Wortlaut einen nur unzureichenden Ausdruck; eine Korrektur im Sinne einer Erweiterung des Anwendungsbereiches obliegt jedoch dem Gesetzgeber.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Beschwerdewert wird auf € 539,51 festgesetzt.

Normenkette:

Zusatzgebühr für "besonders umfangreiche Beweisaufnahmen" VV- RVG Nr. 1010 -;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Berechtigung der Zusatzgebühr für "besonders umfangreiche Beweisaufnahmen" gemäß VV- RVG Nr. 1010.