BGH - Urteil vom 07.02.2019
IX ZR 5/18
Normen:
BGB § 929; BRAO § 53 Abs. 10 S. 1; BRAO § 55 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 361
DStR 2019, 1111
DStRE 2020, 309
DZWIR 2019, 342
FamRZ 2019, 839
MDR 2019, 511
NJW 2019, 2034
NJW-RR 2019, 637
NZI 2019, 397
WM 2019, 732
ZIP 2019, 1500
ZInsO 2019, 633
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 350/16
OLG Braunschweig, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 64/17

Berechtigung des Abwicklers einer in Insolvenz geratenen Rechtsanwaltskanzlei auf Übertragung des Eigentums an den Handakten des früheren Rechtsanwalts auf dessen Mandanten

BGH, Urteil vom 07.02.2019 - Aktenzeichen IX ZR 5/18

DRsp Nr. 2019/3265

Berechtigung des Abwicklers einer in Insolvenz geratenen Rechtsanwaltskanzlei auf Übertragung des Eigentums an den Handakten des früheren Rechtsanwalts auf dessen Mandanten

Der Abwickler kann das Eigentum an den Handakten des früheren Rechtsanwalts auf dessen Mandanten übertragen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Dezember 2017, berichtigt durch Beschluss vom 25. Januar 2018, wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof trägt der Kläger 2/5 und der Beklagte, der seine Revision zurückgenommen hat, 3/5.

Normenkette:

BGB § 929; BRAO § 53 Abs. 10 S. 1; BRAO § 55 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 6. Februar 2014 über das Vermögen der früheren Rechtsanwältin B. A. (nachfolgend: Schuldnerin) am 24. Juli 2014 eröffneten Insolvenzverfahren.

Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten widerrief die Rechtsanwaltskammer Braunschweig am 4. Juli 2013 die Zulassung der Schuldnerin als Rechtsanwältin. In der Zeit vom 5. Juli bis 31. Dezember 2013 war der beklagte Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei der Schuldnerin bestellt. Die laufenden von der Schuldnerin für Mandanten geführten Rechtsstreitigkeiten übertrug der Beklagte auf sich selbst oder andere Rechtsanwälte.