Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Dezember 2017, berichtigt durch Beschluss vom 25. Januar 2018, wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof trägt der Kläger 2/5 und der Beklagte, der seine Revision zurückgenommen hat, 3/5.
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 6. Februar 2014 über das Vermögen der früheren Rechtsanwältin B. A. (nachfolgend: Schuldnerin) am 24. Juli 2014 eröffneten Insolvenzverfahren.
Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten widerrief die Rechtsanwaltskammer Braunschweig am 4. Juli 2013 die Zulassung der Schuldnerin als Rechtsanwältin. In der Zeit vom 5. Juli bis 31. Dezember 2013 war der beklagte Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei der Schuldnerin bestellt. Die laufenden von der Schuldnerin für Mandanten geführten Rechtsstreitigkeiten übertrug der Beklagte auf sich selbst oder andere Rechtsanwälte.
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