Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2011 vom 5. September 2016 und über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 vom 23. September 2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2017, werden dahingehend geändert, dass bei der Berechnung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrages weitere Betriebsausgaben i.H.v. 1.447.740 € berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer und des Messbetrages wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten streiten nach Durchführung einer Außenprüfung vorrangig über die Berechtigung des Beklagten zur Änderung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO - sowie inhaltlich über die Frage, ob der Beklagte zu Recht Betriebsausgaben wegen fehlender Empfängerbenennung im Sinne des § 160 AO unberücksichtigt gelassen hat.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|