FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.06.2009
3 K 3331/04 B
Normen:
BewG 1991 § 145 Abs. 3 S. 3, 4, § 147 Abs. 2 S. 1; JStG 2007; ErbStR R 161; BewG 1991 § 145 Abs. 3 S. 3; BewG 1991 § 145 Abs. 3 S. 4; BewG 1991 § 147 Abs. 2 S. 1; JStG 2007; ErbStR R 161;
Fundstellen:
DStRE 2010, 358
EFG 2009, 1623

Berechtigung des FA zur Feststellung eines Grundbesitzwertes bei fehlendem vom Gutachterausschuss festgestellten Bodenrichtwert; Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gem. § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 3 K 3331/04 B

DRsp Nr. 2009/20751

Berechtigung des FA zur Feststellung eines Grundbesitzwertes bei fehlendem vom Gutachterausschuss festgestellten Bodenrichtwert; Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gem. § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG

1. Hat der zuständige Gutachterausschuss für ein Grundstück keinen Bodenrichtwert festgestellt und auf die Anfrage des FA mitgeteilt, im Hinblick auf die Verwendung des Grundstücks werde kein Bodenrichtwert ermittelt, kann der Bodenrichtwert vom FA durch Rückgriff auf die Bodenrichtwerte für angrenzende vergleichbare Bodenrichtwertzonen geschätzt werden. Der Berechtigung des FA zur Ableitung des Bodenwerts aus vergleichbaren Flächen für einen zum 1.1.2001 festzustellenden Grundstückswert steht nicht entgegen, dass eine derartige Handlungsermächtigung erst mit dem JStG 2007 durch Neufassung des § 145 Abs. 3 Satz 4 BewG eingefügt wurde. 2. Wird gem. § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG ein niedrigerer Verkehrswert durch ein dem Grunde nach anzuerkennendes Privatgutachten nachgewiesen, ist zu prüfen, inwieweit sämtliche Positionen der Wertermittlung schlüssig und plausibel sind (hier: Anpassung an rechtliche Beschränkungen hinsichtlich der Ausnutzung des Grundstücks, Abschlag von 50 v.H. wegen gemeinbedarflicher Zweckbindung, keine Berücksichtigung von Wertminderungen wegen Erschließung bei einem ortsüblich nutzungsfähigen und erschlossenen Grundstück).