FG München - Urteil vom 24.06.2015
1 K 1959/13
Normen:
AO § 367 Abs. 2; EStG Abs. 1 Nr. 2; EStG § 24 Nr. 2;

Berechtigung des Finanzamtes zur Änderung eines Einkommensteuerbescheides

FG München, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 1 K 1959/13

DRsp Nr. 2016/2011

Berechtigung des Finanzamtes zur Änderung eines Einkommensteuerbescheides

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 367 Abs. 2; EStG Abs. 1 Nr. 2; EStG § 24 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt Bescheide ändern durfte.

Die Klägerin ist die Witwe eines 2004 verstorbenen Gesellschafters der M KG (im Folgenden: KG). Sie erhält auf Grund einer die Entnahmeberechtigung der Gesellschafter ergänzenden Vereinbarung vom ##.##.196#, die danach mehrfach geändert wurde, auf Lebenszeit - längstens bis zur Wiederverheiratung - eine auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende monatliche Vergütung (60% der ehemals dem verstorbenen Ehemann zustehenden Beträge). Nach einem Streit über die Berechtigung der Klägerin auf diese Zahlung schloss sie mit der KG am ##.##.2004 eine Vereinbarung, wonach sie seit Oktober 2004 von der KG eine monatliche Witwenrente auf Lebenszeit nach näherer Maßgabe der Vereinbarung erhält. Den Streit mit dem beklagten Finanzamt (FA) über die Frage, ob diese Zahlungen nachträgliche Einkünfte nach § 24 Nr. 2 () i.V.m. §§ Abs. Satz 2, Abs. Nr. sind und die Klägerin in das Feststellungsverfahren der KG einzubeziehen ist, entschied das Finanzgericht München hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2004 mit Urteil vom 09.11.2011 unter dem Az. 1 K 2518/08 in diesem Sinne.