Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 129 AO vorliegen.
Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog im Streitjahr 2013 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus zwei unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen, nämlich zum einen von der in NRW ansässigen Firma "A GmbH" einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 1.685,70 € für den Zeitraum 11.02.-05.03.2013 und zum anderen von der in Niedersachsen ansässigen Firma B GmbH einen Bruttoarbeitslohn von 17.717,74 € für den Zeitraum 11.03. - 31.12.2013.
In ihrer handschriftlich ausgefüllten ESt-Erklärung für das Jahr 2013 trugen die Kläger auf der Seite 1 der den Ehemann betreffenden Anlage N zutreffend einen Bruttoarbeitslohn von 19.403 € ein. Auf Seite 2 wurden u.a. Fahrten zu den beiden Arbeitgebern als Werbungskosten erklärt. Die Anlage N enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine Bearbeitung durch den Beklagten (wie z.B. Häkchen oder Durchstreichungen).
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