FG Köln - Urteil vom 04.08.2022
3 K 2129/20
Normen:
AO § 162 Abs. 2 S. 2 Alt. 2;

Berechtigung des Finanzamts zur Erhöhung des erklärten Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb um eine Hinzuschätzung von jeweils 500 Euro pro Jahr aufrund der parktizierten Kassenbuchführung

FG Köln, Urteil vom 04.08.2022 - Aktenzeichen 3 K 2129/20

DRsp Nr. 2022/17781

Berechtigung des Finanzamts zur Erhöhung des erklärten Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb um eine Hinzuschätzung von jeweils 500 € pro Jahr aufrund der parktizierten Kassenbuchführung

Tenor

Unter Änderung der geänderten Einkommensteuerbescheide und der geänderten Gewerbesteuermessbescheide 2015 bis 2017 vom 30.9.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 26.8.2020 werden die Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbeträge jeweils auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn der Gewinn aus Gewerbebetrieb jeweils um 500 € jährlich gemindert wird. Die Berechnung der Einkommensteuer und der Gewerbesteuermessbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil wird wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 2 S. 2 Alt. 2;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2. 3.