FG Hessen - Beschluss vom 24.01.2022
2 K 278/18
Normen:
AO § 251 Abs. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 2595

Berechtigung des Finanzamts zur Feststellung des Bestehens der angemeldeten Forderungen durch Bescheid im Falle des Bestreitens durch den Insolvenzverwalter

FG Hessen, Beschluss vom 24.01.2022 - Aktenzeichen 2 K 278/18

DRsp Nr. 2022/10358

Berechtigung des Finanzamts zur Feststellung des Bestehens der angemeldeten Forderungen durch Bescheid im Falle des Bestreitens durch den Insolvenzverwalter

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

AO § 251 Abs. 3;

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob ein vom beabsichtigen Beklagten (Beklagter) gegenüber dem beabsichtigten Kläger und Antragsteller (nachfolgend: Antragsteller) als Insolvenzverwalter erlassener Feststellungsbescheid Insolvenzforderungen betreffend rechtmäßig ist oder nicht.

Der Insolvenzschuldner übte von 1994 bis 1997 eine gewerbliche Tätigkeit im Bereich Kleintransporte aus und erzielte hieraus steuerpflichtige Einkünfte und Umsätze. Bzgl. der Veranlagungs- bzw. Besteuerungszeiträume 1994 bis 1997 ergingen demgemäß Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide, die jedenfalls nach dem Vortrag des Beklagten dem Insolvenzschuldner in den Jahren 1996 bis 1998 bekanntgegeben wurden.

Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde mit Beschluss des Amtsgerichts B vom xx.xx.2017 (Geschäfts-Nr.: X) (Blatt 5 f. Gerichtsakte) wegen Zahlungsunfähigkeit das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller als Insolvenzverwalter bestellt. Der Massebestand betrug und beträgt unstreitig 0,00 €. Die Quote der zur Tabelle festgestellten Forderungen der Insolvenzgläubiger beträgt 0,00 €.