I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der Antragsgegner (Ag) zu Recht zu den von dem Antragsteller (Ast) erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. Umsätzen Hinzuschätzungen vorgenommen hat.
Die Ast sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Der Ast erzielte in den Streitjahren neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als angestellter Kontrolleur in einem Industriebetrieb aus einem von ihm betriebenen Taxenunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Ast ermittelte in den Streitjahren seinen Gewinn durch Einnahme/Überschussrechnung wie folgt:
Betriebseinn.
80.152,98 DM
98.795,30 DM
111.387,70 DM
Betriebsausg.
103.959.50 DM
111.833,58 DM
116.418,34 DM
Gewinn
- 23.806,52 DM
- 13.38,98 DM
- 5.030,64 DM
Der Ag legte seinen ESt- und Umsatzsteuerbescheiden (USt-Bescheiden) folgende Besteuerungsgrundlagen zugrunde:
EinkommenSt Bescheid vom
16.7.1998
29.6.1999
8.9.2000
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- 16.078 DM
- 13.038 DM
- 5.031 DM
Umsatzsteuer Bescheid vom
16.7.1998
29.7.1999
28.6.2000
Lief. u. Leist
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