FG Hamburg - Beschluss vom 19.07.2002
II 67/02
Normen:
AO § 162 Abs. 1 ; AO § 162 Abs. 2 ;

Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung der

FG Hamburg, Beschluss vom 19.07.2002 - Aktenzeichen II 67/02

DRsp Nr. 2002/18052

Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung der

Ergibt eine Nachkalkulation anhand betriebsinterner Daten, dass die vorgelegte Gewinnermittlung nicht zutreffen kann, ist die Vermutung des § 158 AO entkräftet und das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 ; AO § 162 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der Antragsgegner (Ag) zu Recht zu den von dem Antragsteller (Ast) erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. Umsätzen Hinzuschätzungen vorgenommen hat.

Die Ast sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Der Ast erzielte in den Streitjahren neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als angestellter Kontrolleur in einem Industriebetrieb aus einem von ihm betriebenen Taxenunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Ast ermittelte in den Streitjahren seinen Gewinn durch Einnahme/Überschussrechnung wie folgt:

Betriebseinn.

80.152,98 DM

98.795,30 DM

111.387,70 DM

Betriebsausg.

103.959.50 DM

111.833,58 DM

116.418,34 DM

Gewinn

- 23.806,52 DM

- 13.38,98 DM

- 5.030,64 DM

Der Ag legte seinen ESt- und Umsatzsteuerbescheiden (USt-Bescheiden) folgende Besteuerungsgrundlagen zugrunde:

EinkommenSt Bescheid vom

16.7.1998

29.6.1999

8.9.2000

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

- 16.078 DM

- 13.038 DM

- 5.031 DM

Umsatzsteuer Bescheid vom

16.7.1998

29.7.1999

28.6.2000

Lief. u. Leist