Streitig ist die Höhe der anzuerkennenden Vorsteuern in den Jahren 1992 - 1995 und 1997 - 2000.
Der verheiratete Kläger betreibt selbständig seit 1988 ein Büro für Schreibarbeiten, Buchhaltung, Versicherungen und Lohnsteuerhilfe und ist als Musiker sowie Musiklehrer tätig. Seit 01.01.1993 bezieht er eine Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente. Die Ehefrau des Klägers ist hauptberuflich als Krankenschwester nichtselbständig tätig. Zudem vermietete sie in den Streitjahren bis 1998 ein Wohnmobil und betrieb ab Dezember 1996 einen antiken Möbel-, Kunst- und Musikalienhandel.
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