FG Saarland - Urteil vom 25.09.2002
1 K 153/01
Normen:
AO (1977) § 162 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 162 Abs. 1 S. 2 ; AO (1977) § 162 Abs. 2 S. 1 ;

Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei mangelnder Mitwirkung des Steuerpflichtigen; Höhe der Schätzung; Einkommensteuer 1992 bis 1995

FG Saarland, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 1 K 153/01

DRsp Nr. 2002/18211

Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei mangelnder Mitwirkung des Steuerpflichtigen; Höhe der Schätzung; Einkommensteuer 1992 bis 1995

1. Das Finanzamt ist zur Schätzung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berechtigt, wenn der Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund keinerlei schriftliche Vereinbarungen oder sonstige Unterlagen zum Nachweis der von ihm behaupteten, lebensfremden und ungewöhnlichen Umstände vorlegt, aus denen sich einerseits erheblich geringere als die vertraglich vereinbarten Mieteinnahmen aus einem Objekt, und andererseits der Erwerb des Eigentums an einem anderen Objekt "nur zum Schein" mit der Folge der Zurechnung der Einkünfte bei Dritten ergeben könnte. 2. Die Schätzung ist rechtmäßig, wenn sie keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Strafschätzung erkennen lässt, die Höhe der geschätzten Einnahmen sich im ortsüblichen Bereich bewegt und im Rahmen der Schätzung auch Werbungskosten in angemessener Höhe berücksichtigt werden.

Normenkette:

AO (1977) § 162 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 162 Abs. 1 S. 2 ; AO (1977) § 162 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand: