BFH - Beschluss vom 11.02.2015
V B 107/14
Normen:
FGO § 62 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 6 S. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 698
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2394/11

Berechtigung des Finanzgerichts zur Überprüfung der Prozessvollmacht von Rechtsanwälten

BFH, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen V B 107/14

DRsp Nr. 2015/4816

Berechtigung des Finanzgerichts zur Überprüfung der Prozessvollmacht von Rechtsanwälten

1. NV: Beim Auftreten einer Person i.S. des § 3 Nr. 1 - 3 StBerG als Bevollmächtigter kann das Gericht den Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, sofern begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen. 2. NV: Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung des FG ist unzulässig, wenn zwar ein Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung (Nichtzulassungsbeschwerde) eingelegt wurde, dieses jedoch unzulässig ist.

1. Auch bei Auftreten einer in § 62 Abs. 2 S. 1 FGO bezeichneten Person oder Gesellschaft kann bei begründeten Zweifel an der Bevollmächtigung eine Vollmacht angefordert werden. 2. Begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen u.a. dann, wenn Gegenstand des Verfahrens Umsatzsteuervoranmeldungen sind und der Steuerpflichtige in einem Verfahren betreffend die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für denselben Veranlagungszeitraum anderweit vertreten worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. Juli 2014 4 K 2394/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 6 S. 4;

Gründe