BFH - Urteil vom 18.02.2009
V R 82/07
Normen:
AO § 171 Abs. 4; AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5; AO § 356 Abs. 1; AO § 365 Abs. 2; UStG § 3 Abs. 3; UStG § 14; UStG § 15; 31977L0388 Art. 6 Abs. 4; 31977L0388 Art. 17;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 365/07

Berechtigung des Treuhänders zum Vorsteuerabzug bei Sanierung eines Gebäudes durch diesen zum Zwecke einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung; Bestimmung der Person des Leistungsempfängers nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH); Zeitpunkt des Beginns einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen schriftliche Verwaltungsakte

BFH, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen V R 82/07

DRsp Nr. 2009/13079

Berechtigung des Treuhänders zum Vorsteuerabzug bei Sanierung eines Gebäudes durch diesen zum Zwecke einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung; Bestimmung der Person des Leistungsempfängers nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH); Zeitpunkt des Beginns einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen schriftliche Verwaltungsakte

1.Saniert ein Treuhänder ein Gebäude für Zwecke einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung, ist der Treuhänder und nicht der Treugeber aufgrund der im Namen des Treuhänders bezogenen Bauleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.2.Die Hinzuziehung eines Dritten nach § 174 Abs. 4 und 5 AO muss vor Ablauf der für den Dritten geltenden Festsetzungsfrist erfolgen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4; AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5; AO § 356 Abs. 1; AO § 365 Abs. 2; UStG § 3 Abs. 3; UStG § 14; UStG § 15; 31977L0388 Art. 6 Abs. 4; 31977L0388 Art. 17;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der im Verfahren V R 81/07 beigeladene G (G) oder die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus den für die Sanierung eines Wohngebäudes in den Streitjahren 1995 und 1996 von Fremdunternehmern bezogenen Leistungen (Sanierungsleistungen) zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) berechtigt ist.