FG München - GERICHTSBESCHEID vom 11.02.2009
10 K 4454/07
Normen:
EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Berechtigung des Übernehmers zum Sonderausgabenabzug der Beerdigungskosten für den letztversterbenden Altenteiler trotz Erbeinsetzung einer anderen Person

FG München, GERICHTSBESCHEID vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 10 K 4454/07

DRsp Nr. 2009/15717

Berechtigung des Übernehmers zum Sonderausgabenabzug der Beerdigungskosten für den letztversterbenden Altenteiler trotz Erbeinsetzung einer anderen Person

1. Hat sich der Übernehmer (hier: Sohn) bei der Übergabe mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke samt Gebäuden im Rahmen eines Altenteilsvertrags neben diversen Versorgungsleistungen auch zur Tragung der Kosten einer standesgemäßen Beerdigung der Übergeber (hier: Eltern) verpflichtet, so können die Beerdigungskosten für den letztversterbenden Altenteiler auch dann als dauernde Lasten des Übernehmers abziehbar sein, wenn nicht der Übernehmer, sondern ein Dritter (hier: Schwester des Übernehmers) Erbe des letztversterbenden Übergebers ist. 2. Außedem können im Streitfall die vorbehaltenen Erträge in Gestalt der Beerdigungskosten des Letztversterbenden einem Empfänger (hier der Erbin) als wiederkehrende Einkünfte (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugerechnet werden; damit kann der materiell-rechtlichen Korrespondenz zwischen Abzugs- und Besteuerungstatbestand infolge des Transfers der steuerlichen Leistungsfähigkeit rechtstechnisch Rechnung getragen werden.

1. Unter Abänderung des Bescheids vom 7. September 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2007 wird die Einkommensteuer 2005 auf 9.275 EUR herabgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.