FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.04.2015
3 K 907/12
Normen:
AO § 164 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1 S. 1;

Berechtigung einer Gesellschaft zur Bildung einer Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit wegen einer eventuellen Rückforderung eines öffentlichen Zuschusses

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 3 K 907/12

DRsp Nr. 2016/6632

Berechtigung einer Gesellschaft zur Bildung einer Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit wegen einer eventuellen Rückforderung eines öffentlichen Zuschusses

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten sich darüber, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin in den Streitjahren 2005 bis 2007 zur Bildung einer Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit wegen einer eventuellen Rückforderung eines öffentlichen Zuschusses berechtigt ist, sowie im Streitjahr 2007 darüber, ob der von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Zuschuss passivierte "Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen" wie auch in den Vorjahren entsprechend der Abschreibungen der mit der Zulage erworbenen Wirtschaftsgüter gewinnerhöhend aufzulösen ist.