Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten sich darüber, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin in den Streitjahren 2005 bis 2007 zur Bildung einer Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit wegen einer eventuellen Rückforderung eines öffentlichen Zuschusses berechtigt ist, sowie im Streitjahr 2007 darüber, ob der von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Zuschuss passivierte "Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen" wie auch in den Vorjahren entsprechend der Abschreibungen der mit der Zulage erworbenen Wirtschaftsgüter gewinnerhöhend aufzulösen ist.
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