LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.03.2016
17 Sa 1613/14
Normen:
ZPO § 256; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 284/14

Berechtigung einer Versetzung als Gegenstand einer FeststellungsklageEinsatzort und Arbeitsort beim fliegenden Personal von LuftverkehrsunternehmenAusübung des Direktionsrechts unter billigem Ermessen aller wesentlichen Umstände des EinzelfallesRechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.03.2016 - Aktenzeichen 17 Sa 1613/14

DRsp Nr. 2017/8662

Berechtigung einer Versetzung als Gegenstand einer Feststellungsklage Einsatzort und Arbeitsort beim fliegenden Personal von Luftverkehrsunternehmen Ausübung des Direktionsrechts unter billigem Ermessen aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung

Orientierungssätze: Unwirksame Ausübung des Direktionsrechts (Umstationierung von Kabinenmitarbeitern der DLH von Hamburg bzw. Berlin nach Frankfurt am Main)

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014, 5 Ca 284/14, werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Für die Beklagte wird die Revision zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256; KSchG § 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung, die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, um Beschäftigung mit Stationierungsort Berlin und um Stellung eines Parkplatzes.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Flugbegleiterin mit Stationierungsort Berlin beschäftigt. Der hiermit in Bezug genommene Arbeitsvertrag der Parteien vom 13. Juni 2001 (Bl. 40 f d.A.) lautet auszugsweise:

1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung