FG Köln - Beschluss vom 23.02.2018
2 V 814/17
Normen:
EUAHiG § 12; AO § 30 Abs. 4 Nr. 1;

Berechtigung eines Betriebsprüfungsfinanzamts zur Mitwirkung an einer koordinierten grenzüberschreitenden steuerlichen Außenprüfung; Ausstausch von Informationen mit der Steuerverwaltung der Niederlande

FG Köln, Beschluss vom 23.02.2018 - Aktenzeichen 2 V 814/17

DRsp Nr. 2018/4410

Berechtigung eines Betriebsprüfungsfinanzamts zur Mitwirkung an einer koordinierten grenzüberschreitenden steuerlichen Außenprüfung; Ausstausch von Informationen mit der Steuerverwaltung der Niederlande

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EUAHiG § 12; AO § 30 Abs. 4 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes um die Berechtigung des Antragsgegners, an einer koordinierten grenzüberschreitenden steuerlichen Außenprüfung mitzuwirken und hierbei mit der Steuerverwaltung der Niederlande die Antragstellerin betreffende Informationen auszutauschen.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe A, einem international tätigen .... Die Antragstellerin verfügt unter anderem über eine Zweigniederlassung in C. Bei der Antragstellerin ist das Corporate IT Center (CITC) angesiedelt, das als eine von mehreren IT-Serviceeinheiten innerhalb der A-Unternehmensgruppe fungiert.

Geschäftsbeziehungen innerhalb der Unternehmensgruppe

1. a) b) c) 2. 1. 2.