Abweichend von den angefochtenen Bescheiden - Einkommensteuerbescheide 2012, 2013 und 2014, Umsatzsteuerbescheide 2012, 2013 und 2014 sowie Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2013 und 2014, alle vom 26.10.2017 und alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.04.2018 - sind die Festsetzungen unter Berücksichtigung der folgenden Hinzuschätzungen aufgrund Geldverkehrsrechnung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu ändern:
Hinzuschätzung 2012: € 7.700 (statt bisher € 11.200)
Hinzuschätzung 2013: € 6.400 (statt bisher € 17.800)
Hinzuschätzung 2014: € 24.200 (statt bisher € 27.900).
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt € 21.491.
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung von Hinzuschätzungen aufgrund einer Geldverkehrsrechnung.
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