FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 02.09.2022
3 K 154/18
Normen:
AO § 162 Abs. 2 S. 2 2. Alt.;

Berechtigung von Hinzuschätzungen aufgrund einer Geldverkehrsrechnung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.09.2022 - Aktenzeichen 3 K 154/18

DRsp Nr. 2023/14186

Berechtigung von Hinzuschätzungen aufgrund einer Geldverkehrsrechnung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

Tenor

Abweichend von den angefochtenen Bescheiden - Einkommensteuerbescheide 2012, 2013 und 2014, Umsatzsteuerbescheide 2012, 2013 und 2014 sowie Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2013 und 2014, alle vom 26.10.2017 und alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.04.2018 - sind die Festsetzungen unter Berücksichtigung der folgenden Hinzuschätzungen aufgrund Geldverkehrsrechnung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu ändern:

Hinzuschätzung 2012: € 7.700 (statt bisher € 11.200)

Hinzuschätzung 2013: € 6.400 (statt bisher € 17.800)

Hinzuschätzung 2014: € 24.200 (statt bisher € 27.900).

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt € 21.491.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 2 S. 2 2. Alt.;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung von Hinzuschätzungen aufgrund einer Geldverkehrsrechnung.

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