FG München - Urteil vom 22.01.2002
6 K 4391/99
Normen:
FördG § 4 Abs. 1 S. 5 ; FördG § 1 Abs. 1 S. 2 ; AO 1977 § 42 ; FördG § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b ;
Fundstellen:
EFG 2002, 631

Berechtigung zum Abzug von Sonderabschreibungen nach § 4 FördG in 1997 für von einer GbR in 1996 geleistete Anzahlungen nach umfassenden Gesellschafterwechsel

FG München, Urteil vom 22.01.2002 - Aktenzeichen 6 K 4391/99

DRsp Nr. 2002/4634

Berechtigung zum Abzug von Sonderabschreibungen nach § 4 FördG in 1997 für von einer GbR in 1996 geleistete Anzahlungen nach umfassenden Gesellschafterwechsel

1. Leistet eine in 1996 gegründete GbR noch 1996 eine Anzahlung für eine 1997 fertiggestellte Wohnung, so kann die GbR auch nach einem vollständigen Gesellschaftenwechsel in 1997 Sonderabschreibungen nach § 4 FördG auf die Anzahlungen für den Veranlagungszeitraum 1997 geltend machen. Die gewählte Gestaltung ist nicht rechtsmissbräuchlich i. S. des § 42 AO 1977. 2. Wurde 1996 eine GbR gegründet, die noch 1996 eine Anzahlung für eine 1997 fertiggestellte Wohnung leistete, so kann die GbR auch nach einem vollständigen Gesellschafterwechsel in 1997 Sonderabschreibungen nach § 4 Fördg auf die Anzahlungen für den Veranlagungszeitraum 1997 geltend machen. 3. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung kann in diesem Fall nicht wegen eines Gestaltungsmissbrauches nach § 42 AO abgelehnt werden.

Normenkette:

FördG § 4 Abs. 1 S. 5 ; FördG § 1 Abs. 1 S. 2 ; AO 1977 § 42 ; FördG § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b ;

Tatbestand:

I.

Die Firma XY GmbH (GmbH) war Eigentümerin eines bebauten Grundstückes.... Die GmbH ließ das bestehende Gebäude abreißen und bebaute es unter Begründung von Teileigentum.