FG Sachsen - Urteil vom 24.09.2018
6 K 1514/17 (Kg)
Normen:
EStG § 62 Abs. 1;

Berechtigung zum Bezug von Kindergeld in Deutschland bei einem Wohnsitz in Polen

FG Sachsen, Urteil vom 24.09.2018 - Aktenzeichen 6 K 1514/17 (Kg)

DRsp Nr. 2019/397

Berechtigung zum Bezug von Kindergeld in Deutschland bei einem Wohnsitz in Polen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird für den Kindergeldzeitraum von Oktober 2015 bis September 2017 zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Kindergeldberechtigung bei ausländischem Wohnsitz.

Die in Polen wohnende Klägerin stellte unter dem 19. Oktober 2015 bei der Beklagten einen Antrag auf Kindergeld für ihre Kinder ... und ... . Die Unterschrift des Kindesvaters fehlte. Dieser ließ im Mai 2016 mitteilen, er sei erst für die Zeit ab Antragseingang mit der Gewährung des Kindergeldes an die Klägerin einverstanden. Für die Zeit davor beanspruche er das Kindergeld selbst, da er die Familie unterhalten habe. Die Klägerin schrieb der Beklagten daraufhin, sie führe mit dem Kindesvater keinen gemeinsamen Haushalt, die Kinder lebten bei ihr in Polen. Die Beklagte bat die Klägerin mitzuteilen, ab wann sie und der Kindesvaters getrennt lebten, und Meldebescheinigungen hierzu einzureichen. Die Klägerin kam dem nicht nach.