Streitig ist, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Beigeladenen zusteht.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zwischen der Klägerin als Organträgerin und derD als Organgesellschaft bestand in den Streitjahren ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis.
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