FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.05.2019
10 K 10073/18
Normen:
EStG § 93 Abs. 1 S. 1;

Berechtigung zur Entnahme des geförderten Altersvorsorgevermögens aus dem Altersvorsorgevertrag zum Zwecke der wohnungswirtschaftlichen Verwendung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 10 K 10073/18

DRsp Nr. 2022/14263

Berechtigung zur Entnahme des geförderten Altersvorsorgevermögens aus dem Altersvorsorgevertrag zum Zwecke der wohnungswirtschaftlichen Verwendung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 93 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin, gefördertes Altersvorsorgevermögen aus ihrem Altersvorsorgevertrag zum Zwecke der wohnungswirtschaftlichen Verwendung zu entnehmen.

Die Klägerin verfügt über einen nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei der B... AG (Anbieterin) mit der Vertragsnummer .... Der Vertrag wies im Juni 2017 ein Guthaben in Höhe von knapp 25.000 Euro aus.

Die Klägerin ist Miteigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks C...-straße in D.... Für den Erwerb des Grundstücks haben ihr Ehemann und sie bei der Sparkasse ein Darlehen aufgenommen, das im Juni 2017 noch in Höhe von ca. 60.000 Euro bestand.

Am 2. Juni 2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gestattung der wohnungswirtschaftlichen Verwendung des Guthabens durch Auszahlung von der Anbieterin auf ihr Darlehenskonto der Klägerin bei der Sparkasse.