BFH - Urteil vom 24.05.2023
X R 22/20
Normen:
EStG § 10f Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, § 10e Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1248
DStR 2023, 1702
DStRE 2023, 1017
NJW 2023, 2600
NZM 2023, 852
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 14248/17

Berechtigung zur Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen gem. § 10f EStG bei mehreren GebäudenAuslegung der Norm hinsichtlich des Umfangs des Objektverbrauchs

BFH, Urteil vom 24.05.2023 - Aktenzeichen X R 22/20

DRsp Nr. 2023/9907

Berechtigung zur Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen gem. § 10f EStG bei mehreren Gebäuden Auslegung der Norm hinsichtlich des Umfangs des Objektverbrauchs

1. Die in § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG enthaltene Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nur "bei einem Objekt" bedeutet, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung auf seine Lebenszeit bezogen nur für ein selbstbewohntes Baudenkmal Gebrauch machen kann. Insoweit tritt durch die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG ein Objektverbrauch ein.2. Die Vorschrift verhindert die Inanspruchnahme der Vergünstigung für mehr als ein Objekt nicht nur in demselben Veranlagungszeitraum nebeneinander, sondern auch in mehreren Veranlagungszeiträumen nacheinander.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.05.2020 - 14 K 14248/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10f Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, § 10e Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte für im Jahr 2006 getätigte Erhaltungsmaßnahmen an der ihm gehörenden Wohnung I ab jenem Jahr eine Steuerbegünstigung nach § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen. Im Jahr 2013 zog er aus dieser Wohnung in die in seinem hälftigen Eigentum stehende Wohnung II um.