OLG Köln - Beschluss vom 19.01.2023
19 U 55/22
Normen:
BGB § 214 Abs. 1; BGB § 640;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 288/21

Berechtigung zur Leistungsverweigerung wegen eingetretener Verjährung; Bewertung des Einzugs eines Bauherrn als Abnahme; Annahme einer Sekundärhaftung des Architekten

OLG Köln, Beschluss vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 19 U 55/22

DRsp Nr. 2024/7594

Berechtigung zur Leistungsverweigerung wegen eingetretener Verjährung; Bewertung des Einzugs eines Bauherrn als Abnahme; Annahme einer Sekundärhaftung des Architekten

1. Der Einzug des Bauherrn in die Wohnung kann rechtlich als Abnahme bewertet werden. Dem Gericht obliegt es nach dem Grundsatz "iura novit curia, die Berechtigung der von den Parteien gestellten Sachanträge unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. 2. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zu prüfen, ob die ausstehende Ausführung von Restarbeiten sowie das Vorliegen einzelner Mängelrügen der Annahme einer Abnahme im Sinne der Erklärung, das Gewerk sei gleichwohl im Wesentlichen vertragsgemäß entgegenstehen oder nicht.

Tenor

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 26.04.2022 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen zum Az. 12 O 288/21 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 214 Abs. 1; BGB § 640;

Gründe

I.