FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 03.07.2002
VI 15/02
Normen:
EStG § 7g Abs. 2 ; EStG § 7g Abs. 6 ; EStG 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 1;

Berechtigung zur Vornahme der Ansparabschreibung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 03.07.2002 - Aktenzeichen VI 15/02

DRsp Nr. 2002/18059

Berechtigung zur Vornahme der Ansparabschreibung

Keine Ansparabschreibung bei Vermietung und Verpachtung.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 2 ; EStG § 7g Abs. 6 ; EStG 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger ist Alleinerbe seiner am 27. August 2001 verstorbenen Großmutter A, die u.a. als Eigentümerin der Berliner Grundstücke X-Weg und Y-Straße Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Mit Bescheid vom 2. Mai 2001 (Bl. 254 ESt-Akten) setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 1999 auf ... DM fest. Zugleich wurden der Solidaritätszuschlag auf ... DM und die Kirchensteuer auf ... DM festgesetzt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücke X-Weg und Y-Straße waren erklärungsgemäß (Bl. 224 f. ESt-Akten) mit insgesamt 116.002 DM berücksichtigt worden. Mit Bescheid vom 8. Mai 2001 setzte der Beklagte nachträgliche Vorauszahlungen für 2000 fest, und zwar Einkommensteuer in Höhe von ... DM, Solidaritätszuschlag ... DM und Kirchensteuer ... DM.