Der Bescheid vom 12. August 2015 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2016 wird abgeändert und ein Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von [ ___ ] EUR festgestellt.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.
5.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin berechtigt war, zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 eine Teilwertzuschreibung bei einem Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken (CHF) vorzunehmen.
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