BFH - Beschluss vom 20.06.2006
X B 55/06
Normen:
FGO § 78 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4029/04

Bereits rechtshängige Klage; Akteneinsicht bei unzulässiger NZB

BFH, Beschluss vom 20.06.2006 - Aktenzeichen X B 55/06

DRsp Nr. 2006/19463

Bereits rechtshängige Klage; Akteneinsicht bei unzulässiger NZB

1. War eine Klage bei Erhebung bereits anderweitig rechtshängig, zu führt das zwingend zur Abweisung als unzulässig.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht.3. Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig und der BFH deshalb gehindert, eine Sachentscheidung zu treffen, so ist der Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen, da die Akten unter keinem Gesichtspunkt geeignet sind, dem Rechtsschutz des Kl. in der Beschwerdesache zu dienen.

Normenkette:

FGO § 78 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

1. Dies gilt zunächst für die Rüge des Klägers, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) habe.