FG Köln, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 4 K 5815/03
DRsp Nr. 2005/5419
Berichtigung
1. Die Anwendung des § 15a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 (i.d.F. des Gesetzes vom 20.12.2001) ist auch auf Zeiträume vor dem 1.1.2002 möglich, da hierin eine rückwirkende Transformation des Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht im Wege einer sog. echten Rückwirkung vorliegt.2. Als Bestandteil i.S.d. § 3 Abs. 1b Nr. 1UStG kommen nur greifbare und körperliche, in den Gegenstand integrierte Objekte in Betracht. Planungsleistungen sind dagegen Dienstleistungen, die am Gegenstand ausgeführt wurden, aber nicht zu einem Bestandteil geworden sind.