BFH - Beschluss vom 25.05.2012
III B 166/11
Normen:
EStG § 41b; EStG § 42b Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1605
FamRZ 2012, 1566
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 V 1468/11

Berichtigung der Bescheinigung der Steuermerkmale auf der Lohnsteuerkarte

BFH, Beschluss vom 25.05.2012 - Aktenzeichen III B 166/11

DRsp Nr. 2012/16057

Berichtigung der Bescheinigung der Steuermerkmale auf der Lohnsteuerkarte

1. NV: Ein auf die Änderung der Lohnsteuerkarte gerichtetes Rechtsmittel wird unzulässig, sobald der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann. 2. NV: Ein an das FG gerichteter Antrag auf Änderung der Lohnsteuerkarten im Wege der AdV ist unzulässig, wenn die Behörde nicht zuvor einen bei ihr gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat. 3. NV: Es fehlt an dem für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund, wenn durch die Ablehnung weder die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen bedroht wäre noch ähnlich gewichtige Gründe vorliegen.

Für eine Änderung der Bescheinigung der Lohnsteuermerkmale auf der Lohnsteuerkarte besteht nach Abschluss des Lohnzahlungszeitraums kein Bedürfnis mehr. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde ist wegen Zeitablaufs unzulässig.

Normenkette:

EStG § 41b; EStG § 42b Abs. 3;

Gründe

I. Die Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen (Antragstellerinnen) leben seit April 2007 im Inland als eingetragene Lebenspartnerinnen zusammen. Beide erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.