BFH - Urteil vom 12.02.2020
X R 27/18
Normen:
AO § 129;
Fundstellen:
BB 2020, 1941
BFH/NV 2020, 1041
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2881/16

Berichtigung der Festsetzung der Einkommensteuer aufgrund unrichtiger Zuordnung von Versicherungsbeiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung

BFH, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen X R 27/18

DRsp Nr. 2020/12443

Berichtigung der Festsetzung der Einkommensteuer aufgrund unrichtiger Zuordnung von Versicherungsbeiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung

1. NV: § 129 AO ist auch dann anwendbar, wenn das FA einen (mechanischen) Fehler, der dem Steuerpflichtigen bei der Erfüllung seiner Erklärungs- und Mitwirkungs-pflichten unterlaufen ist, übernimmt und sich so zu eigen macht (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 16.09.2015 – IX R 37/14, BFHE 250, 332, BStBl II 2015, 1040). 2. NV: Beruht die fehlerhafte Eintragung in einer Steuererklärung auf einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen, liegt kein mechanischer Fehler vor, den die Finanzbehörde als eigenen hätte übernehmen und der eine Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO hätte eröffnen können.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 07.05.2018 – 8 K 2881/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 129;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren 2011 bis 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.