Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 07.05.2018 – 8 K 2881/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren 2011 bis 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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