BGH - Urteil vom 10.10.2017
II ZR 375/15
Normen:
AktG § 122 Abs. 1; AktG § 122 Abs. 2; AktG § 122 Abs. 3; AktG § 124 Abs. 2 S. 1; AktG § 124 Abs. 4 S. 1; AktG § 130 Abs. 1 S. 1; AktG § 130 Abs. 2; AktG § 241 Nr. 1 -2; AktG § 243; BeurkG § 44a Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2018, 28
BB 2017, 2753
BB 2017, 2889
BGHZ 216, 110
DB 2017, 2794
DNotZ 2018, 382
MDR 2018, 42
NJW 2018, 52
NZM 2018, 256
NotBZ 2018, 41
ZIP 2017, 2245
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 902/14
OLG Dresden, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 334/15

Berichtigung der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) durch den Notar; Aufnahme des zahlenmäßigen Ergebnisses der Abstimmung mit der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen in die notarielle Niederschrift; Erforderliche Angabe der Art der Abstimmung; Gerichtliche Ermächtigung eines Aktionärs zur Einberufung einer Hauptversammlung und Ergänzung der Tagesordnung

BGH, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen II ZR 375/15

DRsp Nr. 2017/16162

Berichtigung der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) durch den Notar; Aufnahme des zahlenmäßigen Ergebnisses der Abstimmung mit der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen in die notarielle Niederschrift; Erforderliche Angabe der Art der Abstimmung; Gerichtliche Ermächtigung eines Aktionärs zur Einberufung einer Hauptversammlung und Ergänzung der Tagesordnung

BeurkG § 44a Abs. 2 a) Der Notar kann die notarielle Niederschrift über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft berichtigen. Bei der Berichtigung durch eine ergänzende Niederschrift müssen der Versammlungsleiter oder die in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre nicht mitwirken.b) Der Rechtsgrund für die gewählte Abstimmungsart muss nicht in der Niederschrift angegeben werden.c) Das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung ist mit der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen in die notarielle Niederschrift aufzunehmen. Werden statt der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen Prozentzahlen aufgenommen, führt dieser Beurkundungsfehler nicht zur Nichtigkeit, wenn sich aus den Angaben in der Niederschrift das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis so errechnen lässt, dass danach keine Zweifel über die Ablehnung oder Annahme des Antrags und die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung verbleiben (insoweit teilweise Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 , ZIP 1994, , 1172 f.).